Grundsätze

 

Ein respektvolles und freundliches Miteinander prägt das Klima an unserer Schule. Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Eltern arbeiten gemeinsam daran, ein unterstützendes und offenes Umfeld zu schaffen.

 

Wir setzen auf Hilfsbereitschaft, Offenheit und eine engagierte Haltung. Konflikte werden bei uns fair und konstruktiv gelöst, um ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten.

 

Jede und jeder von uns trägt Verantwortung für eine angenehme Lern- und Lehratmosphäre. Auf unserem Schulgelände und bei allen schulischen Veranstaltungen gelten selbstverständlich die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

 

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über unsere Hausordnung, Ablauf von Disziplinarverstöße, Handynutzungs- und Rauchverbot, Umgang mit Schulpflichtverletzungen sowie die Datenschutzerklärung (§ 6 DSGVO LSA).


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Hausordnung


 

Zu einem guten Schulklima gehört ein rücksichtsvolles, freundliches und höfliches Miteinander von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Mitarbeitenden und Eltern. Hilfsbereitschaft und Offenheit, Einsatzbereitschaft und Leistungswille sowie Toleranz und Fairness sind für den guten Umgang aller Beteiligten entscheidend. Für eine angenehme Lern- und Lehratmosphäre tragen wir alle Verantwortung. Auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen gilt das Jugendschutzgesetz.


1. Umgang mit Schuleigentum

  • Alle sind verpflichtet, Schulgebäude (einschließlich Toiletten), Mobiliar, Lehr- und Unterrichtsmittel sachgemäß und schonend zu behandeln und sich umweltbewusst zu verhalten.
  • Schülerinnen und Schüler übernehmen die tägliche Reinigung des Schulhofes gemäß Organisationsplan und befolgen die Anweisungen der Schulleitung oder der Lehrkraft.
  • Beschädigungen von Schuleigentum sind umgehend zu melden.

 

2. Sicherheit und Ordnung

  • Schulfremde Personen melden sich im Sekretariat.
  • Das Benutzen von Handys und anderer technischer Geräte ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
  • Das Mitführen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, Messern und Pyrotechnik jeglicher Art, Datenträgern und Materialien mit verfassungsfeindlichen Inhalten auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen ist strengstens verboten.
  • Die Gefährdung der Mitschüler und Mitschülerinnen mit Kastanien, Schneebällen, Steinen u.a. unterbleibt.
  • Fundsachen werden im Sekretariat abgegeben.
  • Die Schule übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Wertgegenstände.

 

3. Rauchen, Drogen und Alkohol

  • Die Einnahme von Suchtmitteln jeglicher Art hat den Ausschluss vom Unterricht sowie von Schulveranstaltungen zur Folge. Auch Energy-Getränke sind nicht gestattet.
  • Das Rauchen – auch von elektronischen Produkten – ist auf dem Schulgelände verboten.

 

4. Aufenthalt im Schulgebäude


           Unterrichts- und Pausenzeiten                                           Mittagspause

           1. Stunde     07.30 – 08.15 Uhr                               5. Stunde               11.30 – 12.15 Uhr

           2. Stunde     08.20 – 09.05 Uhr                               6. Stunde               12.20 – 13.05 Uhr

                  Frühstückspause                                                                       große Pause

           3. Stunde     09.30 – 10.15 Uhr                               7. Stunde               13.30 – 14.15 Uhr

           4. Stunde     10.20 – 11.05 Uhr                               8. Stunde               14.15 – 15.00 Uhr

     

  • Der Unterricht beginnt für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler pünktlich unter Bereitstellung aller notwendigen Arbeitsmaterialien sowie der Hausaufgaben.
  • In den Pausen verlassen die Schülerinnen und Schüler umgehend das Gebäude und halten sich auf dem Schulhof auf.
  • Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit ist untersagt.
  • Der Wechsel von der Schule zur Turnhalle erfolgt nach Pausenende mit dem Sportlehrer. Nach dem Sportunterricht ist unverzüglich auf das Schulgelände zurückzukehren.
  • Fahrschülerinnen und Fahrschüler halten sich bis zur Abfahrt des Busses auf dem Schulhof bzw. im Aufenthaltsraum auf.


5. Sonstiges

  • Bei Erkrankung hat eine telefonische Abmeldung bis 08.00 Uhr zu erfolgen. Bei einer Erkrankung, die länger als eine Woche andauert, ist diese telefonische Abmeldung zu wiederholen.
  • Nach Ende der Krankheit wird eine schriftliche Entschuldigung unverzüglich (nach maximal 3 Tagen) nachgereicht.
  • Die Schule ist über ansteckende Krankheiten und Läuse zu informieren.
  • Bei Erkrankung während des Schultages sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich zunächst bei dem Fach- oder Klassenlehrer persönlich abzumelden. Die Eltern werden über die Krankheit des Kindes durch das Sekretariat informiert.
  • In der Schule wird angemessene Kleidung getragen, und auf bauchfreie und/ oder tief dekolletierte Oberteile wird verzichtet. Das offene und verdeckte Tragen aller extremistischen, gewaltverherrlichenden und für Drogen werbenden Symbole ist untersagt.

 

Bei Verstoß gegen die Hausordnung folgen Konsequenzen, wie Ersatzleistungen, finanzielle Wiedergutmachung, Taschenkontrolle, Abnahme von Handys u.a. sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen!


 

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Handlungsablauf bei Disziplinarverstößen 

Laut Gesamtkonferenzbeschluss vom 04.06.2018



Eintragung in Klassenliste oder- heft bei folgenden Disziplinverstößen:

 

• Unpünktliches Erscheinen zum Unterricht
• Unangemessenes Pausenverhalten
• Vergessene Arbeitsmaterialien, Unterschriften Klassenarbeiten und sonstige, Hausaufgaben
• Störung des Unterrichts durch unangemessene Bemerkungen, Missachtung der Lehreranweisungen

 

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•Wöchentliche Information über das Hausaufgabenheft an die Eltern und Unterschrift der Eltern

• 3 Disziplinverstöße in einer Woche, auch bei Schülern mit FB

 

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Anlass zur Besorgnis wird erstellt


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Gespräch mit Klassenlehrer/Fachlehrer und Sorgeberechtigten

 

• nach 3. Anlass zur Besorgnis (im Ermessen des Klassenlehrers)
• Protokoll mit abgesprochenen Erziehungsmaßnahmen in die Schülerakte

 

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Anhörung bei der Schulleitung


• Festlegung von Erziehungsmaßnahmenmit Klassenlehrer, Schulsozialarbeiter und Sorgeberechtigten
• ggf. Androhung einer Klassenkonferenz

 

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Klassenkonferenz


• beim Scheitern der festgelegten Erziehungsmaßnahmen
• ggf. Beschluss von Ordnungsmaßnahmen lt. Schulgesetz §44

 



 

 

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Verordnung zum Handynutzungsverbot

Laut Beschluss der Gesamtkonferenz Nr. 1 vom 01.07.2014

  

Beim Betreten des Schulgeländes sind das Handy oder ähnliche technische Geräte grundsätzlich auszuschalten. Diese Ausschaltphase bezieht sich auf die gesamte Unterrichtszeit, auf die Pausenzeiten, auf die Wege zur Sporthalle bzw. Unterrichtsgänge und auf den Turnhallenbereich. Die Einschaltung der Geräte ist erst dann gestattet, wenn der Unterricht beendet ist und das Schulgelände verlassen wurde. Diese Maßnahme gilt für das laufende Schuljahr.

 

 

Für Nottelefonate, während der gesamten Unterrichtszeit, steht das Telefon im Sekretariat kostenlos zur Verfügung.

 

Folgende Abstufung bei Verstößen: 

 

  1. Schüler gibt das Handy beim Fachlehrer ab, Rückgabe erfolgt am selben Tag an den Schüler (Abholung im Sekretariat, bis 13.15 Uhr) gegen Unterschrift.
  2. Im Wiederholungsfall ist das Handy von den Eltern am Folgetag, gegen Unterschrift (bis 13.15 Uhr im Sekretariat) abzuholen. 
  3. Im weiteren Wiederholungsfall kann das Handy nach 4 Wochen durch den Schüler, gegen Unterschrift im Sekretariat, abgeholt werden. Ein vorzeitiges Abholen ist nur durch die Eltern möglich, welche diesbezüglich einen Termin mit der Schule vereinbaren. 
  4. Bei Feststellung unsachgemäßer Handyinhalte (verfassungsfeindliche oder jugendgefährdende Inhalte) wird das Handy eingezogen, der Polizei übergeben und Anzeige erstattet. 
  5. Handys die nicht abgeholt werden, werden in der Schule für die Dauer von 2 Jahren aufbewahrt und anschließend entsorgt.

  

Besonderer Hinweis:

 

Das Handy ist auszuschalten und die SIM-Karte verbleibt im Handy!     




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Elterninformation zum Gesamtkonferenzbeschluss Nr. 2 vom 05.10.2015 Belehrungsinhalt

 

 Erziehungsmaßnahmen zum Rauchverbot

 

 

 

Nach dem Jugendschutzgesetz ist das Rauchen in der Öffentlichkeit erst ab dem 18. Lebensjahr gestattet!

  

Da das Rauchverbot von einigen Schülern missachtet wird, erheben wir folgende Maßnahmen:


1.       Vergehen:

 

Es erfolgt eine Meldung im Sekretariat, diese wird schriftlich festgehalten. Als   Disziplinarmaßnahme erfolgt eine Hofreinigung.

 

 

2.       Vergehen:

 

Die Eltern werden von der Schulleitung über das wiederholte Missachten des Rauchverbotes informiert.

 

 

3.       Vergehen:

 

Es erfolgt seitens der Schule eine Anzeige beim Ordnungsamt der Stadt Bismark, es kann eine Geldbuße nach sich ziehen.

 

Es tritt nach Belehrung der Schülerschaft ab dem 12.10.2015 in Kraft.




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Elterninformation zum Runderlass des MB vom 07.02.2024 – 24-83107

 

 

Umgang mit einer möglichen Schulpflichtverletzung

 

Sehr geehrte Eltern,

  

wir möchten Sie über wichtige Änderungen bezüglich der Schulpflicht informieren, die durch einen neuen Runderlass des Ministeriums für Bildung (MB) vom 07. Februar 2024 eingeführt wurden.

  1. Bei Erkrankung hat eine telefonische Abmeldung bis 08.00 Uhr zu erfolgen. Bei einer Erkrankung, die länger als eine Woche andauert, ist diese telefonische Abmeldung zu wiederholen. Nach Ende der Krankheit wird eine schriftliche Entschuldigung unverzüglich (nach maximal 3 Tagen) nachgereicht. Bei begründeten Zweifeln am Fernbleiben des Unterrichts aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
  2. Die aktive Form der Schulverweigerung liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler wiederholt unentschuldigt der Schule fernbleiben. Hierbei kann es sich sowohl um stundenweises als auch um tageweises Fernbleiben handeln, das sich bis zur völligen Schulabsenz ausdehnen kann.

Gemäß dem Runderlass sind Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen und somit ihre Schulpflicht erfüllen. Dies gilt für alle Kinder im schulpflichtigen Alter. Sollten die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsbeauftragten nicht bereits selbst die Gründe der Abwesenheit schriftlich oder mündlich vorgetragen haben, wird die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer umgehend Kontakt mit Ihnen aufnehmen. 

 

Hält das unentschuldigte tageweise Fehlen weiterhin an, ist innerhalb von drei Unterrichtstagen stets erneut der Versuch zu wiederholen, Kontakt mit den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsbeauftragten aufzunehmen. Dies gilt entsprechend bei stundenweiser unentschuldigter Abwesenheit nach drei Fehlstunden an mindestens zwei Unterrichtstagen.

 

Sofern nach drei Unterrichtstagen kein Kontakt zur Aufklärung des tageweisen oder stundenweisen Fehlens zustande gekommen ist, ist von einem unentschuldigten Fehlen auszugehen. 

 

Insofern wird eine schriftliche Mitteilung zum unentschuldigten Fehlen an die Personen-sorgeberechtigten oder die Erziehungsbeauftragten versendet. Mit dem Schreiben ergeht eine Einladung zu einem Elterngespräch. Dazu kann die Schule, je nach individueller Sachlage, geeignete Partnerinnen und Partner oder zuständige Stellen und Behörden, wie den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, den schulpsychologischen Dienst des Landesschulamtes, das Gesundheitsamt, das Sozialamt oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, einbinden. Zudem wird im Schreiben darauf hingewiesen, dass unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule als Ordnungswidrigkeit behandelt wird. 

 

Sofern keine Reaktion auf die schriftliche Mitteilung zum unentschuldigten Fehlen erfolgt und damit keine schlüssige Rückmeldung zum unentschuldigten Fehlen vorliegt, ist der Fall durch die Schulleiterin den Landkreis Stendal (Schulverwaltungsamt) sowie dem Landesschulamt Sachsen-Anhalt zu melden. Anschließend wird dies durch die zuständige Behörde als Ordnungswidrigkeit geahndet.


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Datenschutzerklärung (§ 6 DSGVO LSA)

 

Sehr geehrte Eltern,

 

die Schulen hat das Recht gemäß § 84 a Abs. 2 und 12 Nr. 1 SchulG LSA personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen, wenn diese zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages und der Fürsorgeaufgaben notwendig sind.

  

Dabei handelt es sich um folgende Daten:

  

1. Grunddaten der Schülerin/ des Schülers für das Schülerstammblatt

 

Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Fahrschüler, Sportbefreiung, Behinderung/Krankheiten (die Auswirkungen auf den Schulalltag haben könnten, freiwillige Angabe), aktuelle Klasse

 

Angaben zu den Sorgeberechtigten

 

Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummern (unter denen Sie tagsüber erreichbar sind)

 

 

 

2. Schullaufbahndaten

 

Die von der Schule erhobenen personenbezogenen Daten werden nur in der Schule verarbeitet. Sie befinden sich im Sekretariat auf dem Computer in digitaler Form sowie in Papierform (Schülerstammblätter, Klassenbücher, Notenhefte, Zeugnisse.) Nach Beendung der Schulzeit werden die Schülerstammblätter 10 Jahre im Archiv aufbewahrt und anschließend vernichtet.

 

  

3. Weitergabe personenbezogener Daten

 

Die Schule ist verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde, dem Schulträger, dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, den unteren Gesundheitsbehörden und dem Träger der Schülerbeförderung die für ihre

Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu übermitteln.


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Lizenzen & Quellen




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